Flasher am Fahrrad und am E-Scooter nutzen

Flasher am Fahrrad und am E-Scooter nutzen

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Wer sicher und vor allem rechtlich abgesichert mit dem Mikromobil unterwegs sein möchte, muss auf einige Details achten. Da europaweit keine einheitliche Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt und auch die Regeln über die im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge nicht überall gleich sind, kann es schnell zu Verwirrung kommen.

Damit du in Sachen „Flasher” Bescheid weist, verraten wir dir hier die wichtigsten Informationen zur Nutzung von Flasher in Österreich, Deutschland und der Schweiz.

Du erfährst auch, wieso du Flasher laut StVZO und StVO am Fahrrad und E-Scooter nutzen darfst.

Also gleich vorab: Die Nutzung von Flasher ist absolut legal und sorgt für noch mehr Sicherheit im Straßenverkehr.

Das gilt in Österreich

Die gesetzlichen Regelungen fürs Fahrradfahren in Österreich betreffen zwei Bereiche: einerseits die Frage, welche Ausstattung genutzt werden muss, andererseits welche Verhaltensregeln auf der Straße gelten. Die Fahrradverordnung legt die Ausstattung von Fahrrädern fest, die StVO enthält Informationen zur Ausstattung von E-Scootern. Außerdem stehen in der StVO die Regeln, die Fahrradfahrer befolgen müssen. Nutzer:innen von E-Scootern, auch E-Kleinroller oder E-Tretroller, unterliegenden denselben Verhaltensregeln wie Radfahrer.

Ist Flasher am Fahrrad und E-Scooter in Österreich zulässig?

In Österreich gibt es gemäß Fahrradverordnung eine Reihe an Vorrichtungen, die unbedingt am Fahrrad vorhanden sein müssen, so wie zum Beispiel

  • Rückstrahler
  • Bremsen
  • Klingel bzw. Hupe.

Man sieht gleich, dass die Fahrradverordnung keine Regeln enthält, die der Nutzung von Flasher als Blinker am Fahrrad und E-Scooter widersprechen. Wer Flasher nutzt, ist also im Rahmen der Fahrradverordnung bestens ausgestattet.

Die Verordnung selbst spricht auch davon, dass ein Scheinwerfer und ein Rücklicht bei schlechter Sichtbarkeit genutzt werden müssen. Sobald die Sichtverhältnisse schlecht sind, ist also Beleuchtung - zusätzlich zu den verpflichtenden Reflektoren - notwendig. Rückstrahler funktionieren erst, wenn du bereits von einem anderen Fahrzeug angestrahlt wirst, was für dunkle Bedingungen oft schlicht zu spät ist.

Genau dasselbe trifft auch auf Flasher zu: Aktive Beleuchtung ist von Weitem zu sehen und ist eine noch bessere Sicherheitsmaßnahme als passive Beleuchtung.

Ersetzt Flasher in Österreich das Handzeichen?

Einerseits muss beim Fahrradfahren und E-Scooterfahren das richtige Equipment genutzt werden. Hier haben wir bereits festgestellt, dass Flasher auf jeden Fall zulässig ist und außerdem als aktive Beleuchtung die Sichtbarkeit erhöht, so wie ein Scheinwerfer.

Beim Fahren muss man sich andererseits auch an die richtigen Verkehrsregeln halten. § 11 StVO enthält Regeln für das Abbiegen, die für alle Fahrzeuge, also auch Fahrräder gelten. § 68 StVO enthält zusätzliche Bestimmungen über den Fahrradverkehr. Diese Normen gelten ebenfalls für E-Scooter, was in § 88b StVO festgehalten wird.

Abbiegen

Die Regeln für das Abbiegen laut StVO stehen in § 11. Die wichtigste Information ist, dass Blinker generell und auch Flasher in der Fahrradverordnung absolut nicht ausgeschlossen werden. Das heißt, dass Flasher getrost genutzt werden kann.

§ 11 Abs 3 StVO besagt, dass man die Änderung der Fahrtrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens mit den hierfür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen hat. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben. Einerseits ist nicht abschließend geklärt, was ein Handzeichen darstellt. Die Flasher Ellbogengeste und darauffolgendes, helles und deutliches Blinken sind jedenfalls eindeutig erkennbar.

Unabhängig davon kann man aber definitiv Flasher aktivieren und danach den Arm zur Seite ausstrecken. Damit fällt man ganz bestimmt unter die Anweisungen der StVO.

Zu beachten ist auch noch § 68 StVO, der besondere Regeln für Fahrräder enthält. Freihändig fahren ist verboten, was durchaus sinnvoll ist. Schließlich ist man freihändig viel stärker sturzgefährdet und nicht bremsbereit. Unserer Meinung nach trifft das auch auf einhändiges Fahren zu, während man das Handzeichen gibt.

Außerdem darf man die Füße nicht von den Pedalen nehmen. Ein Fußzeichen ist also auf jeden Fall unzulässig. Es wirkt fast so, also ob der Gesetzgeber der Meinung wäre, dass es riskant sein kann, beim Fahren die Gliedmaßen vom Fahrzeug zu nehmen.

 

Die Regelungen in Deutschland

Oft stellt sich die Frage, ob Flasher in Deutschland genutzt werden darf. Die StVZO und die StVO enthalten Regeln, die von Fahrradfahrer:innen beachtet werden müssen. Außerdem gibt es die eKFV, die besondere Bestimmungen für E-Scooter enthält. Flasher kann in Einklang mit allen diesen Gesetzen genutzt werden.

Unterliegt Flasher der StVZO?

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) enthält, wie der Name schon sagt, Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen. Das Gesetz enthält Vorschriften die für Fahrzeuge im Allgemeinen gelten (§§ 49a ff) genauso wie besondere Vorschriften für Mikromobile (§§ 66a - 67a). Die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung, die beispielweise für E-Scooter gilt, verweist hinsichtlich der Zulassung unter anderem auf die Normen für die Beleuchtung von Fahrrädern der StVZO.

§ 67 StVZO enthält unter anderem Regeln über Fahrtrichtungsanzeiger, die am Fahrzeug angebracht sind. Genau gesehen spricht das Gesetz von „Fahrtrichtungsanzeiger” genehmigt nach Regelung Nr. 50 […] und angebaut nach Regelung Nr. 50 […]. Da Flasher am Körper getragen wird, sind diese Regeln nicht auf unsere Armreifen anwendbar. Natürlich haben wir trotzdem darauf geachtet, die Anweisungen der StVZO weitestmöglich zu beachten.

Die eKFV besagt, dass auch E-Scooter-Beleuchtung den Regeln für Fahrräder entsprechen müssen. Zusätzlich steht im Gesetz aber konkret, dass die Beleuchtung auch abnehmbar sein darf. Für Flasher ändert das nichts: Da Flasher nicht in den Anwendungsbereich der StVZO fällt, ist auch die eKFV kein Hindernis. Dass man die Beleuchtungen abnehmen darf ist höchstens ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass Flasher erlaubt ist. Darüber hinaus befasst sich § 5 eKFV wieder mit Beleuchtung, die am E-Scooter montiert ist und ist somit nicht auf Flasher anwendbar. Dass der Gesetzgeber allerdings explizit erlaubt, Fahrtrichtungsanzeiger am E-Scooter anzubringen, kann so verstanden werden, dass der Gesetzgeber sich des Problems der Handzeichen bewusst ist und bei den neueren Gesetzen bereits besser darauf Rücksicht nimmt, dass auch Mikromobile Blinker brauchen.

Welche Regeln enthält die StVO in Deutschland zu Flasher? Gilt Flasher in Deutschland als Handzeichen?

Die StVO enthält die Regeln für das Verhalten im Straßenverkehr. Wenn man sich § 9 StVO, der das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren regelt, ansieht, erkennt man schnell, dass gesetzlich verlangt wird: Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Wenn ein Fahrzeug Blinker hat, muss es diese verwenden. Der Gesetzgeber sieht also auch hier, dass Blinker durchaus Sinn machen und wohl besser zu erkennen sind, als eine unbeleuchtete Geste. Kurz gesagt bedeutet dies, dass es keine Verpflichtung für Radfahrer gibt, Handzeichen zu geben, sondern nur, das Abbiegen rechtzeitig und deutlich anzukündigen.

Das bestätigt auch Roland Huhn, Experte für Verkehrsrecht beim ADFC (https://web.de/magazine/auto/handzeichen-fahrradfahrer-verpflichtend-recht-strassenverkehr-36096034).

§ 11 eKFV ist - gleich wie die StVO in Österreich - ein wenig unklar gestaltet. Einerseits besagt dieser Paragraph, dass das freihändig fahren am E-Scooter verboten ist. Das macht Sinn, schließlich ist man damit extrem unsicher und instabil unterwegs und es besteht akute Sturzgefahr. Ein paar Zeilen weiter unten verlangt das Gesetz, dass man bei E-Scootern, die keine montierten Fahrtrichtungsanzeiger haben, vor dem Abbiegen die Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen muss. Im Gesetz steht nicht, was ein Handzeichen ist. Klar ist aber, dass die Flasher Ellbogengeste und das helle, auffällige Blinken deutliche Zeichen sind. Auch hier ist nicht ganz klar, wieso der Gesetzgeber erkennt, dass freihändig fahren instabil und gefährlich ist, aber nicht erkennt, dass das auf einhändiges Fahren beim Abbiegen genauso zutrifft.

Das darfst du in der Schweiz

In der Schweiz gibt es einerseits die Verordnung über Technische Ausrüstung von Straßenfahrzeugen (VTS), welche die Ausrüstung von Fahrrädern betrifft und andererseits die Verkehrsregelnverordnung (VRV) mit Bestimmungen über die Straßenverkehrsregeln.

Kann ich Flasher in der Schweiz nutzen?

Fahrräder müssen in der Schweiz den Bestimmungen der Artikel 213–218 VTS entsprechen. Art 216 VTS enthält Regeln für die Beleuchtung, Abs. 4 sagt genaueres zu Richtungsblinkern. Diese sind explizit zulässig und müssen paarweise symmetrisch angebracht sein. Da Flasher ein Set aus zwei Armreifen ist, die symmetrisch an den Oberarmen angebracht werden, entsprechen sie dieser Bestimmung genau.

Die Richtungsblinker müssen gemäß VTS übrigens gelb sein, was bei Flasher zutrifft. Rücklichter und Bremslichter müssen rot sein, nach vorn gerichtete Lichter müssen weiß oder hellgelb sein. All diese Farben erfüllt Flasher im Tag- und im Nachtmodus natürlich.

Gilt Flasher in der Schweiz als Abbiegezeichen?

Art 28 (VRV) enthält alles zur Zeichengebung, wobei diese Regeln auch für Fahrradfahrer:innen gelten.

Die Fahrzeugführer:innen haben alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der/die Radfahrer:in, der/die zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen. Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer:innen können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.

Was Flasher betrifft, ist folgendes wichtig: Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der/die Führer:in oder ein:e Mitfahrer:in mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er oder sie besonders vorsichtig abschwenken. Dieser Art. 28 Absatz 3 VRV enthält genau den springenden Punkt: Wenn das Fahrrad nicht selbst mit einem Richtungsblinker ausgestattet ist, muss der/die Fahrer:in die Abbiegerichtung mit dem Arm anzeigen. Schwenkt man also den Ellbogen mit Flasher nach außen, wird die Abbiegerichtung mit dem Arm doppelt angezeigt: zuerst durch die Bewegung, danach weiterhin durch das helle, gelbe Licht.

Ja, Flasher ist in Österreich, Deutschland und der Schweiz als Blinker erlaubt

Flasher darf in Österreich genutzt werden. Wenn man abbiegt, aktiviert man einfach den Blinker von Flasher und nutzt dann Flasher für das Handzeichen. Beachte die erhöhte Sturzgefahr, wenn du die Hand beim Handzeichen vom Lenker nimmst.

In Deutschland darf Flasher gemäß StVZO am Fahrrad und am E-Scooter genutzt werden. Aktiviere vor dem Abbiegen Flasher, um das Abbiegen mit einem deutlich erkennbaren Zeichen anzukündigen. Die 360°-Beleuchtung hilft, dass du vom Folgeverkehr und vom Gegenverkehr gleichmaßen gesehen wirst. Auf dem Fahrrad musst du die Hand nicht vom Lenker nehmen, sondern kannst einfach Flasher die Arbeit für dich machen lassen.

Achte beim E-Scooter besonders auf die Stabilität beim Abbiegen, wenn du die Hand für das Handzeichen vom Lenker nimmst.

Nutze Flasher in der Schweiz als verlässlichen und sichtbaren Richtungsanzeiger. Schwenke den Arm nach außen, um den Blinker zu aktivieren und die Abbiegerichtung anzuzeigen.

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