Inhaltsverzeichnis
- 🇩🇪 Was braucht man in Deutschland für ein verkehrssicheres Fahrrad?
-
🇦🇹 Welche Ausstattung braucht ein verkehrssicheres Fahrrad in Österreich?
- Fahrradblinkler in Österreich zulässig
- Brauche ich einen Scheinwerfer und Rückstrahler für ein verkehrstaugliches Fahrrad?
- Besonderheiten für verkehrstaugliches Mountainbike in Österreich
- Wann sind mehrspurige Fahrräder (zB Lastenrad, Dreirad, Liegerad) in Österreich verkehrstauglich?
- Besondere Ausnahmen für verkehrstüchtige Rennräder in Österreich
- 🇨🇭 Was braucht ein verkehrssicheres Velo in der Schweiz?
Ein Fahrrad ist verkehrssicher, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausrüstung vorhanden und funktionsfähig ist. Die konkrete Ausstattung ist von Land zu Land leicht unterschiedlich, in der Regel gehört zur Pflichtausstattung in Europa aber jedenfalls:
- ein akustisches Warnsystem (das heißt eine Klingel oder Hupe)
- zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen
- genau definierte Reflektoren
- und Beleuchtung
Wichtig ist, zu bedenken, dass diese Ausrüstung das absolute Minimum ist, um überhaupt am Verkehr teilnehmen zu dürfen. Die Ausrüstung für ein maximal sicheres und effizientes Fahrrad umfasst noch einen Schutzhelm, Blinker und ein Bremslicht.

🇩🇪 Was braucht man in Deutschland für ein verkehrssicheres Fahrrad?
Ein Fahrrad ist in Deutschland gemäß StVZO verkehrssicher, wenn es
- mindestens eine helltönende Glocke (§ 64a StVZO),
- zwei ausreichende, voneinander unabhängige Bremsen (§ 65 StVZO),
- und alle vorgeschriebenen Lichttechnischen Einrichtungen (§ 67 StVZO) besitzt. Davon gibt es einige:
- nach vorne: ein oder zwei nach vorn wirkende, nicht blinkende Scheinwerfer für weißes Abblendlicht (fix montiert oder abnehmbar), und mindestens einen weißen Rückstrahler;
- nach hinten: mindestens eine (nicht blinkende!) Schlussleuchte für rotes Licht, und mindestens einen roten, nicht dreieckigen Rückstrahler,
- nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen,
- zur Seite: entweder einen durchgehenden weißen Reflektorring an Reifen, Felge oder in den Speichen oder vollständig weiß reflektierende Speichen oder weiß reflektierende Speichenhülsen oder jeweils zwei seitlich wirkende, reflektierende gelbe Rückstrahler an jedem Rad
- Um Scheinwerfer und Schlussleuchte betreiben zu können, muss außerdem zwingend eine Lichtmaschine, eine Batterie oder ein wieder aufladbarer Energiespeicher vorhanden sein.
Übrigens: Abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten müssen nur bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht vorhanden sein. (§ 67 Abs 2 4. Satz StVZO).
Blinker am Fahrrad in Deutschland zulässig
Blinker fürs Fahrrad wie Flasher dürfen ebenfalls genutzt werden – uneingeschränkt, da sie am Körper getragen werden! Werden Fahrrad-Blinker genutzt, muss auch kein Handzeichen gegeben werden. Das erhöht die Stabilität und Sichtbarkeit am Fahrrad.

🇦🇹 Welche Ausstattung braucht ein verkehrssicheres Fahrrad in Österreich?
Die Mindestausstattungen für Fahrräder ist in der Fahrradverordnung geregelt. Jedes verkehrstüchtige Fahrrad braucht nach § 1 Fahrradverordnung unbedingt:
- zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen (mit mindestens 4m/s² Bremsleistung, Z1),
- einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (also Klingel, Hupe, Ratsche, Tröte, Z2),
- mindestens einem weißen, nach vorne wirkenden und einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler (jeweils mindestens 20 cm² groß, Z 3 und 4),
- gelben Rückstrahlern an den Pedalen oder einer vergleichbaren Alternative (Z 5),
- und Rückstrahlern an der Seite: entweder ringförmig zusammenhängende, weiß oder gelb rückstrahlende Reifen oder nach beiden Seiten wirkende, mindestens 20 cm² große Rückstrahler (Z 6).
Fahrradblinkler in Österreich zulässig
Fahrrad-Blinker sind in Österreich zulässig, das heißt, Flasher darf verwendet werden, um die Sicherheit und den Überholabstand zu erhöhen. In Österreich gilt Flasher auch als verkehrstaugliches Rücklicht.
Brauche ich einen Scheinwerfer und Rückstrahler für ein verkehrstaugliches Fahrrad?
Ein Scheinwerfer und ein Rücklicht müssen vorhanden sein, dürfen aber bei Tageslicht und guter Sicht entfallen (§ 1 Abs 4 letzter Satz). Für diese aktive Beleuchtung gilt:
- der Scheinwerfer nach vorne muss hellleuchtend und mit dem Fahrrad fest verbunden sein. Er darf weiß oder hellgelb leuchten, mindestens 100 cd hell sein und darf nicht blinken (ruhendes Licht)
- das Rücklicht nach hinten muss rot leuchten und eine Lichtstärke von mindestens 1 cd leisten. Das Rücklicht darf blinken und muss nicht am Fahrrad befestigt sein.
Besonderheiten für verkehrstaugliches Mountainbike in Österreich
Da ein Mountainbike abseits der Fahrbahn verwendet werden darf, muss es stärkere Bremsen aufweisen. Statt der fixen 4m/s²-Bremsleistung gilt, dass die Bremsen "einen sicheren Gebraucht" gewährleisten müssen (§ 1 Abs 2).
Wann sind mehrspurige Fahrräder (zB Lastenrad, Dreirad, Liegerad) in Österreich verkehrstauglich?
Mehrspurige Räder (§ 2 Fahrradverordnung) müssen zwei Rückstrahler vorne und hinten aufweisen, welche die Breite des Fahrzeugs erkennbar machen. Außerdem müssen zwei Rücklichter angebracht werden. Die Bremsen müssen zudem auf alle Räder einer Achse gleichzeitig wirken. Wenn mehrere Personen befördert werden dürfen, braucht jede Person allerdings nur einen eigenen Sitz, keine Pedale und Lenker. Bei einspurigen Fahrrädern muss jede Person auch eigene Pedale oder Abstützvorrichtungen und einen eigenen Lenker haben.
Besondere Ausnahmen für verkehrstüchtige Rennräder in Österreich
Rennfahrräder sind in Österreich in § 4 Fahrradverordnung genau definiert und dürfen fast ohne jegliche Ausrüstung genutzt werden. Bei Tageslicht und guter Sicht gelten Rennräder als verkehrstauglich, wenn sie zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen aufweisen. Rückstrahler, Scheinwerfer, Rücklichter, Pedalreflektoren und Klingel dürfen entfallen.
Allerdings gilt die Bestimmung nur für Fahrräder, die
- maximal 12 kg wiegen
- einen Rennlenker haben
- mindestens 630 mm äußeren Felgendurchmesser und
- äußere Felgenbreite von maximal 23 mm haben.

🇨🇭 Was braucht ein verkehrssicheres Velo in der Schweiz?
Die Ausstattung für verkehrstaugliche Fahrräder in der Schweiz steht in der Verordnung über die technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und wurde 2025 erweitert. Sie beinhaltet:
- geeignete, intakte Luftreifen oder andere elastische Reifen (Art 214),
- zwei unabhängig wirkende, kräftige Bremsen, je eines auf Vorder- und Hinterreifen (Art 214), bei mehrspurigen Fahrrädern auf beide Räder einer Achse gleichmäßig, oder aber auf jedes Rad einer Achse ausreichend für die gesamte Achse),
-
genügend starke Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder (Art 215),
- nach vorne mindestens ein weißes oder hellgelbes, ruhendes Licht; nach hinten mindestens ein rotes, ruhendes Licht. Die Lichter müssen im Dunklen auf 100 m sichtbar sein (Art 216)
- nach vorne mindestens ein weißer und nach hinten mindestens ein roter Rückstrahler (jeweils mindestens 10 cm² groß, Art 217),
- nach vorne und hinten gerichtete, gelbe Rückstrahler an den Pedalen
Auch hier gilt: das weiße Front- und rote Rücklicht am Fahrrad muss nur bei Dunkelheit (also von Abenddämmerung bis Tageshelle) und schlechter Sicht vorhanden sein (Art 30 VRV), sowie in Tunneln.
Zulässige Blinker am Velo in der Schweiz
Richtungsblinker sind zulässig (Art 216 Abs 4 VTS), sie müssen gelb sein. Wichtig ist, dass sie deutlich als Fahrradblinker erkennbar sein müssen! Das ist bei Flasher der Fall, weil die Armbänder ganz außen am Körper sitzen.


















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